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Autor Boris Hoeller am 25. Oktober 2006:

HABM kritisiert Verhalten der Blockgesellschaften

In einem markenrechtlichen Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung der Marke 'Starlotto' haben die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks aus ihrer Wortmarke LOTTO eine derbe Schlappe und einen Rüffel hinnehmen müssen. Der eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen, den Gesellschaften Pflichtwidrigkeiten im Vorbringen, nämlich Unterdrückung von erheblichen Umständen vorgeworfen (HABM, Entscheidung vom 20.10.2006, Widerspruch Nr. B 876 591).

Mit der Behauptung die Wortmarke LOTTO verfüge über enorme Bekanntheit und besonders starke Kennzeichnungskraft starteten die Blockgesellschaften ihre Offensive, die nach der Löschungsentscheidung des Bundesgerichtshof und der darauf erfolgten überwiegenden Löschung der Wortmarke LOTTO in Erfolglosigkeit des erhobenen Widerspruchs und dem Anwurf, gegen Mitteilungspflichten verstoßen zu haben, ein vorläufiges Ende gefunden hat.

Das Amt führt aus: "Wie sich der Registerlage des Deutschen Patent- und Markenamts entnehmen lässt, war die ältere Marke Gegenstand eines Löschungsverfahrens, das am 11.September 2006 im Ergebnis zu einer eingeschränkten Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis führte. Es wäre bereits im Rahmen der Einlegung des Widerspruchs Aufgabe des Widersprechenden gewesen, dem Amt mitzuteilen, dass die ältere Marke Gegenstand eines entsprechenden Löschungsverfahrens ist. Das Amt hätte dann ggf. aussetzen können. Darüber hinaus wäre es erforderlich gewesen, das Amt nach Beendigung des Verfahrens unverzüglich über das Ergebnis zu unterrichten, um eine Entscheidungsfindung aufgrund teilweise nicht mehr vorhandener Grundlagen zu verhindern."

Aus dem nach der Löschung verbliebenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vermochte die Widerspruchsabteilung keinerlei Verwechslungsgefahren für die im Lotteriebereich angemeldete Wort-/Bildmarke Starlotto erkennen. Auch Ansprüche aus dem geltend gemachten Bekanntheitsschutz wurden unter allen Gesichtspunkten versagt.

Kommentar: Die Wortmarke 'LOTTO' der Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks: Einst Flagschiff im Wettbewerbskampf, jetzt stumpfes Schwert und der Vorwurf Pflichtwidrigen prozessualen Verhaltens. Die Glaubwürdigkeitskrise setzt sich fort.

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