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Autor Boris Hoeller am 15. Juni 2007:

Wortmarke Lotto - Gericht verfügt Löschung

Mit Urteil vom 4. Mai 2007 hat das LG Bielefeld einer Klage auf Löschung der Wortmarke 'Lotto' stattgegeben (Az.: 15 O 193/06).

Betroffen von der noch nicht rechtskräftigen Verfallsentscheidung ist eine Marketing-Gesellschaft der Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB). Eine Marktteilnehmerin hatte geltend gemacht, dass die Marke 5 Jahre nach deren Eintragung nicht rechtserhaltend genutzt worden sei. Die hiergegen gerichtete Verteidigung blieb in der ersten Instanz erfolglos.

Zwar hatte die Beklagte im Verlauf des Prozesses eine Reihe von vermeintlichen Nutzungsbeispielen auf Basis einer genehmigten Drittnutzung durch die 16 Landeslotteriegesellschaften vorgelegt, die die zuständige Kammer für Handelssachen allerdings als unerheblich ansehen konnte. Da die Wortmarke LOTTO im Bereich von Waren und Dienstleistungen der Lotteriebranche gelöscht sei, könne nicht die Rede davon sein, dass ausserhalb dieses Kerns der eigentlichen Geschäftstätigkeit flankierende Benutzungshandlungen zur Stützung des Hauptprodukts stattfinden könnten.

In dem Verfahren hatte die Beklagte zahlreiche Belege über das werbliche Verhalten der Landeslotteriegesellschaften aktenkundig gemacht und somit aufgezeigt, dass das Lotto wie ein alltägliches Gut bzw. andere komerzielle Produkte vermarktet wird. Für Kritiker des Lottomonopols dürfte dadurch ein weiterer Beleg eines nicht auf Suchtbekämpfung, sondern wachstums- und umsatzsteigerungsorientiertes Marktverhalten sein.

Es muß davon ausgegangen werden, dass das OLG Hamm als zuständiges Berufungsgericht von der unterlegenen Beklagten angerufen werden wird.

Kommentar: RA Hoeller beschäftigt sich intensiv mit markenrechtlichen Fragestellungen und hat die Klägerin im Prozess vertreten.

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